Gildenblatt-Alchemisten

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Informirungsblath Alchemistengilde*

zum Gildengesätz der Alchemisten fom 15. Sektober im Jahre des hüpfenden Ankh-Pfeiffers (aktualisrd 23. Offel im Jahre des scheuernden Ebers)


§ 1 Gildengesätz - Betähtigunksfeld

Die Lizens beziehigt sich auf das Herstelligen von Präperatigen und anderigen Substansen, obig bekannt oder unbekannt, sowie der Erforschigung obig genanntigter.


§ 2 Gildengesätz - Preise

Eine Auflistigung vonne Richtpreisen isset der Gilde aufgrund der Vielfaltigkeit der angebotigten Leistungen/Bräberaten niche möglich und obliegigt dem Herstelliger selbigst.


§ 3 Gildengesätz - Tähtigkeitsausübunk

Die Forschigung sowie Herstelligung alchemistischer Mittel und Substanzen hat in sicheriger Umgebung zu erfolgigen. Vorzugsweisig im besonderig gesicherten Gildenhaus, sollte es sich gerade nicht in einem instabiligen , baufälligen oder anderigem _______________ (setzige gegenwärtigen Agregatzustand des Gildenhauses) Zustand befindigen. Die Gefährdigunk von Passanten soll vermeidigt werden.


§ 4 Gildengesätz - Zeiten

Alle Gildänmitglieder haben, wenn möglich tagsüber, die Forschigungen und Herstelligungen zu betreibigen. Anzeigen wegen Lärmbelästigung und die damit verbundigte Geldstrafe gehen zu Lastigen des Verursachigers. Besonderige Rituale/Herstelligungsmethodigen, die anderige Zeiten erforderigen, sind der Gildenleitigung zu meldigen.


§ 5 Gildengesätz - Gewährleitigung

Wenn möglich solltige die verkaufigte Substanz/Mittel/Aperatur funktionierigen und am besten noch die gewünschtigte Wirkigung erzieligen.


§ 6 Gildengesätz - Gildenanteil

An die Gilde sind, zusätzlich zum jährlichen Gildenbeitrak, grundsätzlich 5 Prozend Umsatzigbeteilikung der verkaufigten Substansen, etc. abzuführigen.


§ 7 Gildenfährordnung - Haftung

Die Gilde haftet weder für die Kwalität der Supstans, noch für irgendwelchige Folgen für den Käufigers oder des Herstelligers selbigst. Schmährzensgeldforderigungen sinne gegebenenfalls an die Hinterblibigen des Herstelligers zu richtigen.


§ 7a Gildenfährordnung - Patentierigung

Zusätzlich zu den Patentierigungsgebührigen ist die Gilde in angemessigter Weise am Umsatz des neugigen Präperatigs/Apertatur zu beteiligen. Der Umfang des Patentierigungsschutz, schriftlich oder körperlich, hängt von der gewährigten Umsatzbeteiligunk ab.


§ 9 Gildenfährordnung - Baufond

Zum Bauerhalt/Neubauigung des Gildenhausiges hat jediges Mitglied einen Betrak abzuführen welchiger in einer gesondigteren Satzung festgelegt werdigt.


§ 10 Gildengesätz - Hinterbliebenversorkung

Solltige ein Alchemist bei der Ausführigung seiner Arbeit/Forschigung versterbigen und solltige er, wider Erwartigen, hinterbliebene Familienmitglieder besitzigen, so wird in Form einer Umlage unter den Mitgliedern ein EInmaligbetrag gezahligt, welcher von der Beliebtheit/Einflusses des Verstorbigten abhänkt.


§ 11 Gildengesätz - Illegalige Substanzigen

Der Äntwicklung möglicher illegaliger Substanzigen/Aperaturigen etc. , ob beabsichtigt oder unbeabsichtigt sinnet der Gildenleitigung unverzüglich anzuzeigigen. Der Gildenvorstand beratigt danach über die mögliche Vermarktigung.


§ 12 Gildengesätz - Erfülligungsort

Diese Gesätze und Ferodnigungen gelten für die Gildenmitglieder und das Gildenhaus, wo immer es sich auch befindigt.


_________________________ gez. Thomas Silberfisch

(*) Dieses Formblatt isset jedem Aspiranten, bei der Bewerbunk um die Mitgliedschaft in der Gilde, auszuhändigigen.

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