Informathionsplatt

zum Gildengesätz der Diebe und artverwanther Berufe fom 15. Gruni im Jahre der gehäuteten Klappherschlanke
(zum Stand pähr 23. Spuni im Jahre der erbrechenden Eidechse)

§ 1 Gildengesätz - Betähtigunksfeld

Es ist unpedingt darauf zu achten, die Berächtigung der gelösten Litzenz einzuhaltigen!
Eine Komphetänzüberschreitung wird sofohrt geahndet und vom Gildenrath unverzühglich bestrafigt.
Die Anzeige einer nicht-litzensierten Betähtigunk hat vom jeweils zuständigen Beirksfertreter dem Gildenrath schrieftlich zur Kenntnis gebracht zu werdigen; das jeweilige gildenmitglied ist persönlich als Anhang beizufügigen.


§ 2 Gildengesätz - Litzenz

Die gühltige Litzenz ist immer mitzuführigen und auf Verlangen des Kunden diesem vorzuweisigen.


§ 3 Gildengesätz - Tähtigkeitsausübunk

Sofärn der Kunde eine gültige Plakette vorweisen kann, dürfen die Tähtigkeiten gemähs §§ I und II des Gildengesätzes (Überfahl, Raub, Einbruch) entsprächend des Wortlauthes der Plakette NICHT oder NUR EINGESCHRENGGT (gemähs dem Wortlauth der Plakette) ausgeüpt werdigen.
Bei Inhaigern der Glücksplakette ist auf die Wahrscheinlichkeitsliste der Gilde Bedacht zu nehmigen Der gülthige Aushank am Schwarzen Brett in der Verwalthungsabteilung der Gilde ist zu beachten.
Bei Beschwerden fon Inhabigern einer Glücksplakette ist das Opfher davon in Kenntnis zu sezen, dass es sich bei oben genannten Warscheinlichkeithen um statistisch berechnete Durchschnittswerthe hantelt. Ein Mindestmas an pschükologischer Gesprächsfürung ist dabei zu beachtigen. Schlagkräftige Argumente sind mit Bedacht auszufürigen, aus Rüksicht auf den Kunden.
Einmalleistunken der Gilde bei Inhabigern einer "Standhafte" oder "Fürchtenichts" Plakette sind dem zustähndiken Bezirksferträhter binnen drei Stunden zu meldigen. Ein entsprächender Fermerk des Bezirksbeauftrakten ist auf der Rüggseite der Plakette anzubrinken.


§ 4 Gildengesätz - Beschtätigunk

Jedem Kunden ist nach erfolgter Leistunk (siehe auch § 5) eine Quittung zu überreichen, wobei dem Kunden die Durchschrift zu übergebigen ist. Sofärne der Kunde nicht selbst in der Lage sein sollte, die Quittung in Empfank zu nähmigen, ist diese gut sichtbar an dem Kunden zu befästiken.


§ 5 Gildengesätz - Leistunksumfang

Die Gildenmitglieder werden angehalten, auf Kundenwünsche einzugehen, sofärn diese nicht der Leistunksausübunk entgegenstähen. Dies betrieft zum Beispiel die Sterke der auszuführigenden Hiebe bei einem Überfahl, die Entsorgigung unerwünschigter Hochzeitsgeschänke (nur wenn es sich um verwertigbare Dinge hantelt; eine Entsorgigung der Ehefrau/Schwiegermutter/etc. ist in der Leistunk nicht inbegriefen), und dergleichen mähr.

Sonderregelunk für Betrügiger

Es ist darauf zu achten, dass der Kunde wärend des Kundengesprechs mindestens in einem Punkt betrogen wird! Mehrfachbetrügigung ist nicht nur erwünschigt, sondern unpedinkt ersträbenswerth!!
Sofärne sich die Betrugsleistunk auf Glücksspiele aller Arth beziet, ist fom Gildenmitglied darauf zu achten, dass mindestens der ursprünglich geleistete Kundenbeitrag einzufordern ist!
In diesem Betähtigunksfeld der Gildenmitglieder ist weiters darauf zu achten, dass der Kunde bereits vor der Leistunkserbringung seinen Anteil entrichtet!

§ 6 Gildengesätz - Gildenanteil

Fon der Beute (dem Erlöhs, siehe Absaz 3) ist jeweils der Gildenzehent (10 %) zusammen mit der Originalquittung binnen eines Tages an den zustähndiken Bezirksferträter abzuliefern.

Sachwärte (Gegenstähnde) sind fom Gildenschetzmeister prüfigen zu lassen. Die Schetzgebühr in Höhe von 1 AM$ ist fom Gildenmitglied zu entrichten.

Danach sind diese Gegenstähnde an einen gildennahen Hehler zu veräusern, wobei der erzielte Preis den Richtwerth des Gildenschetzmeisters übersteigen darf. Der Erlöhs darf jedoch nicht unter dem Schätzwerth liegen.

Das Gildenmitglied ist berächtigt, einzelne Sachwerthe einzubehaltigen, wobei der Gildenzehent vom Schetzwerth in bar an die Gilde zu entrichtigen ist.

Hinweiss: Eine Liste der gildennahen Hehlerunternähmunken ist beim jeweiligen Bezirksverträhter zu erhaltigen.


§ 7 Gildengesätz - Plakettenferkauhf

Die Plaketten ("Platin", "Glücks", "Standhafte" und "Fürchtenichts" Plakette) sind ausschlieslich fom jeweiligen Bezirksverträhter zu verkaufigen. Über den Verkaufh ist eine Quittung auszustehlen, die der Kunde forzugswaise mitzuführigen hat.
Der abzuliefernde Gildenanteihl ist aus dem jeweiligen Dienstfertrag zu entnehmigen.
Der Gildenbeauftragigte hat bei den Plaketten, ausgenomen die "Platin"Plakette, darauf zu achten, dass die jeweils angebotenen Sachgeschänke in ausreichendem Ausmas vorhandigt sind.

Derzeit gibt es für die Kunden folgigende Sachpreishe:

"Glücks"Plakette eine wunderbahre Naturkärze
"Standhafte" Plakette ein fersilberter Glüggsbrinker/eine vergoldete Gäldspanke
"Fürchtenichts" Plakette Verbandsrolle

Gezeichnigt:

----------------------------------------------
(Herr J.H. Boggis, Gildenforsitzender)

Willkommen bei D.O.G.

Dies ist das Informationsblatt zur Diebesgilde.
  Home - Abteilungsbeschreibung - News - Mitarbeiter - Missionsvorlagen -
- L.I.V.E. - Stellenangebote - Agenda - Die Damen des Boucherie
Crunkers.