Richtlinien zum Umgang von Wächtern mit anderen Wächtern

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I. Das Respektieren

  1. Wächter haben einander zu respektieren.
    1. Das gilt in einem besoderen Maße für Vorgesetzte.
    2. Das gilt in einem eingeschränktem Maße für Untergebene.
    3. Rekruten müssen sich den Respekt erst verdienen.

II. Das Töten

  1. Es ist Wächtern verboten, andere Wächter zu töten.
  2. Das Töten der eigenen Person ist Wächtern unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Diese Voraussetzungen werden in Anhang A näher erläutert.
  3. Es ist Wächtern verboten, einen ehemaligen Wächter ohne dessen Einverständnis zu töten.
  4. Sofern mehrere Wächter einen ehemaligen Wächter mit dessen Einverständnis töten wollen, findet ein Auswahlverfahren statt, dass auf den Austausch von Argumenten und Befehlen basiert.
  5. Für das Töten eines ehemaligen Wächters braucht ein Wächter eine Genehmigung seines Vorgesetzten.
    1. Ausser der Vorgesetzte wäre der zu tötende Wächter. Dann ist eine schriftliche Zustimmung seitens der Kommandantur notwendig.
      1. Nein, irgendwo muss Schluss sein!
        1. Sollte nicht Schluß sein, muß der Kommandeur sich selbst töten oder seinen Nachfolger mit dieser Aufgabe betrauen.
  6. Es ist Wächtern verboten, von Zivilisten getötet zu werden.
  7. Definition von Töten
    1. Unwiderrufliches Töten
      1. Definition der Unwiderrufbarkeit Aufgrund des großen magischen Feldes der Scheibenwelt muß mit Sicherhheit ausgeschlossen werden, dass ein unwiderruflich Getöteter a) nicht vielleicht doch von einem Werwolf gebissen wurde b) Niemals ein Blutstropfen auf die Asche fallen kann c) den Sturz nicht vielleicht doch irgendwie überlebt haben kann d) oder sonstwie jemals zurückkehren kann
      2. Nowendigkeit der Erlaubnis Die Unwiderrufbarkeit des Todes muß in der Erlaubnis des zu tötenden Wächters eindeutig und explizit erlaubt werden.
    2. Widerrufbares Töten
      1. Definition der Widerrufbarkeit Widerrufbar sind alle Tode, die im Falle einer Rückkehr umkehrbar sind. Deshalb zählen zu widerrufbaren Toden nicht nur Ableben mit Möglichkeit der Wiederauferstehung im Falle von a) Untotsein und b) überraschendem Auftauchen, da damals keine Leiche gefunden wurde, sondern genauso Situationen, die den Wächter für scheinbar und unscheinbar unendlich langer Zeit von der Ausübung des Wächterberufs abhalten, wozu auch - jedoch nicht ausschließlich - a) Ruhestand b) Versetzung c) Erbschaft in weit entfernten Ländern d) Verschollensein e) Hochzeit und/oder f) Fall in eine andere Dimension zählen.