Gesetz zur Regelung der Privatsfähre

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  1. Die Privatsfähre ist unbedingt zu schützen, niemand darf sie antasten, berühren oder gar klauen. Auch darf niemand sie dazu benutzen, um damit unentgeltlich über den Ankh zu fahren.
    1. Wer ein Fenster in Ankh-Morpork offen lässt, darf sich nicht wundern und schon gar nicht beschweren.
    2. Das gleiche gilt für Türen und nicht zugedichtete Schlüssellöcher.
    3. Es ist nicht als Verletzung der Privatsfähre zu betrachten, wenn ein dicker Mann mit einem Sack voll Fleisch durch den Schornstein kommt. Es könnte der Schneevater sein, der vergessen hat, wo das Fenster ist.
    4. Zahnfeen sind dazu berechtigt in Schlafzimmer einzudringen. Sollte es sich dabei nicht um ein Kinderschlafzimmer handeln und ihre Zähne(nicht die ihm Gesicht) billige Imitate sein, könnten erste Anzeichen für eine Verletzung der Privatsfähre gegeben sein.
  2. Die Privatssphäre zu schützen und zu verteidigen, fällt nicht in den Aufgabenbereich der Wache.
    1. Ausnahmen bilden Privatssphären von Personen, die im Sinne von Paragraph 2.2 nicht gleich sind.
  3. Wächter sind nicht berechtigt, eine Privatssphäre zu besitzen. Sollte ein Wächter beim Besitzen einer Privatssphäre erwischt werden, muss er mit einer Disziplinarstrafe rechnen. Die Privatssphäre wird in diesem Fall aus Datenschutzgründen vernichtet.
  4. Jede Privatssphäre hat das Recht auf freie Entfaltung.
    1. Ausnahmen bilden wieder die Privatssphären jener Personen, die im Sinne von Paragraph 2.2 nicht gleich sind.