Strafgesetz der Wache (StGdW)

Die §§1-10 sind keine abschließende Aufzählung von Straftaten!

§1 Totschlag

Verboten ist es, einen anderen zu töten.

§2 Körperverletzung

Verboten ist das absichtliche Zufügen von Wunden, Prellungen oder Schmerzen im allgemeinen, sofern dies gegen den Willen des Betroffenen geschieht. Gleiches gilt für das Beibringen von Giften und ähnlichem.

§3 Diebstahl

Verboten ist das widerrechtliche Aneignen von Objekten die sich im Besitz von anderen Personen befinden.

§4 Sachbeschädigung

Verboten ist die Zerstörung oder Beschädigung von Gegenständen im Besitz anderer Personen oder der Öffentlichkeit.

§5 Vorteilsannahme (Bestechung)

Verboten ist die Annahme von Geld, Gegenständen oder Gefälligkeiten zum Zwecke des Abweichens von den Gesetzen der Stadt Ankh-Morpork, oder zur Herbeiführung der Begünstigung der bestechenden Person.

§6 Freiheitsberaubung

Verboten ist das Festhalten, Einsperren oder Fesseln von anderen Personen gegen deren Willen (vgl. jedoch auch §10)

§7 Strafvereitelung

Es ist verboten während einer Vernehmung durch IA-Agenten aus eigenem Antrieb, oder angeregt durch eine andere Person, mit dem Ziel der Milderung einer eventuellen Strafe oder der Nichtigkeit des Verfahrens die Unwahrheit zu sagen.
Ebenso ist es verboten, als Wächter über Straftaten, von denen man Kenntnis erlangt hat, hinwegzusehen.

§8 Befehlsverweigerung

Es ist verboten den Befehl eines vorgesetzten Wächters nicht auszuführen, sofern der Befehl einen dienstlichen Zweck hat. Dies gilt nicht für rechtswidrige Befehle, durch deren Befolgung sich der Wächter selber strafbar machen würde.

§9 Alkohol im Dienst

Verboten ist es, im Dienst alkoholische Genussmittel zu sich zu nehmen oder sich sonstwie zu betäuben. Ebenso darf sich zu Dienstbeginn kein Alkohol mehr im Blut befinden. FROGs in Bereitschaft ist nicht mehr als ein Bier (0,5l) in fünf Stunden erlaubt.

§10 Das Untotengesetz

Es ist Wächtern gleich welchen Dienstgrades strengstens untersagt, Tote oder Sterbende durch Beschwörung, Biss oder sonstige Maßnahmen zu Untoten zu verwandeln oder deren Verwandlung in Auftrag zu geben, um dadurch zur Aufklärung eines Verbrechens beizutragen.
Zuwiderhandlungen werden nicht nur streng bestraft, sondern der/die Betreffenden zusätzlich für alle durch den Untoten entstandenen Schäden zur Rechenschaft gezogen.

§11 Generelle Ausnahmen bei Straftaten

(1) §11 ist auf die §§1-9 anwendbar.
Auch bei Zutreffen der Umstände in (2) und (3) kann eine Tat dennoch zu einem IA-Verfahren führen, falls Tatsachen dafür sprechen, dass gegen die Verhältnismäigkeit verstoßen wurde. Die Geschworenen urteilen dann über Rechtmäßigkeit der Anwendung des §11.

(2) Sollte eine Gefahr für Leib, Leben (respektive der untoten Entsprechung) oder Eigentum des Wächters oder einer anderen Person nicht anders abwendbar sein, als durch eine Übertretung der hier festgehaltenen gesetzlichen Grenzen, so ist dies nur möglich bei Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit der einzusetzenden Maßnahmen. Das heißt, das zu schützende Gut muss mindestens gleich hoch oder höher sein, als das Gut, dass durch die Maßnahme beeinträchtigt wird.

(3) Im Rahmen von Ermittlungen in einem Strafverfahren, können zum Zwecke der Strafverfolgung, und soweit verhältnismäßig (siehe Abs.1) die hier festgehaltenen gesetzlichen Grenzen überschritten werden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich Betroffene durch Flucht dem Verfahren entziehen wollen oder wenn sie sich ihrerseits durch Gewalt gegen das Strafverfahren wehren.

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